Kostenplanung
Gesetzlich versicherte Patienten
Die gesetzliche Krankenkasse hat ein spezielles System entwickelt, das festlegt, in welchen Situationen mit einer Beteiligung gerechnet werden kann. Hierbei spielen Faktoren wie die Art der vorliegenden Fehlstellung, deren Ausmaß und der Entwicklungszustand des Gebisses eine Rolle. Die Beteiligung der gesetzlichen Krankenkasse stellt eine zweckmäßige und wirtschaftliche Grundversorgung dar.
Die Behandlung gesetzlich versicherter Patienten sollte vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen werden, da sich die gesetzliche Krankenkasse nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur noch an sogenannten Profilkorrekturen mit kombiniert kieferorthopädisch-kieferchirurgischem Behandlungsansatz beteiligt.
Für Leistungen, die den Anspruch der gesetzlichen Grundversorgung übertreffen, können sogenannte Mehrkosten entstehen, deren Mehraufwand von gesetzlich versicherten Patienten selbst übernommen werden muss. Selbstverständlich sprechen wir vor Behandlungsbeginn offen und transparent mit Ihnen über Ihre individuelle Kostenplanung, Vor- und Nachteile der einzelnen Leistungen und mögliche Finanzierungsmodelle.
Privatversicherte Patienten
Eine Kostenübernahme durch private Krankenkassen ist abhängig vom individuell gewählten Versicherungstarif und sollte in jedem Fall vor Behandlungsbeginn mit Ihrer Versicherung abgestimmt werden. Ein spezielles Bewertungssystem, anhand dessen ein bestimmter Schweregrad der Fehlstellung erreicht werden muss, um einen Anspruch auf Kostenübernahme durch die private Krankenkasse zu erhalten, gibt es nicht. Auch die Altersbegrenzung auf das 18. Lebensjahr existiert nicht zwingend.
Sofortzahlung vs. Ratenzahlung
Eine optimale kieferorthopädische Behandlung sollte jedem Patienten ermöglicht werden. Wählen Sie deshalb doch einfach selbst, ob Sie unsere Rechnung vierteljährlich über die in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen oder als monatlichen Festbetrag erhalten möchten (zinsfreie Ratenzahlung).
Steuerliche Aspekte
Bitte denken Sie daran, dass privat übernommene Behandlungskosten unter Umständen bei Ihrer Steuererklärung im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden können.